فهرست مطالب
Vorrede\nInhalts-Verzeichniß des ersten und zweiten Heftes\nUeber die Rechtsparömie: I. „Kauf bricht Miethe\". Eine vergleichende Darstellung der betreffenden Grundsätze des Römischen, gemeinen Deutschen und des Preuß. Allgemeinen Land-Rechts\nII. Haben die Hypothekengläubiger als solche einen Anspruch auf die Feuerversicherungsgelder, und wie würde eventuell das in Rede stehende Rechtsverhältniß im Wege der Gesetzgebung am angemessensten zu regeln sein?\nIII. In wie weit kann nach kanonischem Rechte und nach Französischem Civilrechte eine Ehe wegen Irrthums in der Person angefochten werden?\nIV. Ueber die katholisch-geistliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen. Kann ein geistliches Gericht in Preußen noch auf separatio quoad thorum et mensam erkennen, und welche Wirkung hat ein solches Urtheil?\nV. Ueber die genera et formulae actionum des Römischen Rechts und deren Anwendung auf das Prozeßverfahren in Preußen\nVI. Interpretation der lex 43 Dig. de usuris (XXII, 1). Wie ist der darin erwähnte Fall nach den Grundsätzen des Preußischen Allgemeinen Landrechts zu entscheiden?\nVII. Ueber die Bestrafung des verbrecherischen Versuchs\nVIII. Referat in einer Nichtigkeitsbeschwerdesache\nIX. Ueber das beneficium inventarii. Allgemeines Landrecht Th. I. Tit. 9. §. 427\nFront matter 2\nInhalts-Verzeichniß\nX. Entsteht auch aus einem Vertragsverhältniß, bei welchem die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden ist, eine active und passive Correal-Obligation?\nXI. Beurtheilende Vergleichung der in §8. 517—523 Titel 20 Theil II. des Allgemeinen Landrechts und im 8.41 des Preußischen Strafgesetzbuches von 1851 enthaltenen Vorschriften über die Nothwehr\nXII. Ueber Litisrenunciationen nach Preußischem Recht\nXIII. Ueber die Gültigkeit holographischer Testamente, errichtet am Bord eines Französischen Schiffes\nXIV. Auf welche von mehreren Forderungen des Gläubigers ist eine von dem Schuldner geleistete Zahlung anzurechnen, und auf welchem Wege ein hierüber zwischen den Betheiligten obwaltender Streit!zum Austrage zu bringen?\nXV. Ueber Competenz-Conflicte\nXVI. Gutachtliche Aeußerung darüber, ob es zu empfehlen sein möchte, die im §. 22. der Verordnung vom 3. Januar 1849 für den Strafproceß gegebenen Vorschriften über die Wirkungen der Beweise und die Freiheit der richterlichen Beurtheilung derselben principiell auf den Civilproceß auszudehnen\nXVII. Wird durch telegraphische Offerte einerseits, und telegraphische Annahme andererseits, ein schriftlicher Vertrag begründet?